Recht

Rechtslage - Stand 15.02.2008 - Es gibt kein Festanstellunsrisiko!

 

Die Rechtslage als Sachzwang

Warum der NDR keine Angst vor Festanstellungsklagen zu haben braucht

Urteile

Nach erfolgreicher Statusfeststellungsklage kann die Rundfunkanstalt "überbezahlte Honorare" zurückfordern. Hier wurde festgestellt, dass der freie Mitarbeiter von 1990-1995 in einem Arbeitsverhältnis zur Rundfunkanstalt stand - allerdings war die Befristung wirksam und der Freie hat anschliessend keine feste Stelle bekommen, dafür aber Rückzahlungsforderungen:

BAG, Urteil vom 29.5.2002 - 5 AZR 680/00 -

Rückabwicklung nach einem Statusurteil

Fundstellen: AP Nr. 27 zu § 812 BGB; EzA Nr. 155 zu § 4 TVG Ausschlußfristen; NJW 2003, 457; NZA 2002, 1328; BB 2002, 2184; DB 2002, 2330

Leitsatz:

Ist ein Arbeitsverhältnis von den Vertragsparteien irrtümlich als freies Mitarbeiterverhältnis angesehen und behandelt worden und kann der Arbeitgeber deshalb die Rückzahlung überzahlter Honorare verlangen (BAG 14.3.2001 - 4 AZR 152/00 - BAGE 97, 177; 21.11.2001 - 5 AZR 87/00 – z.V.v. 12.12.2001 - 5 AZR 257/00 – z.V.v.), so umfaßt der Anspruch die Summendifferenz zwischen sämtlichen Honorarzahlungen und sämtlichen Vergütungsansprüchen. In die vorzunehmende Verrechnung ist auch ein etwaiger tariflicher Abfindungsanspruch einzubeziehen.

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Allein die Aufnahme in Dienstpläne begründet keinen Arbeitnehmerstatus. Noch nicht einmal Weisungsgebundenheit oder die Tatsache, dass die Rundfunkanstalt in Urlaubspläne hineinredet (oder Urlaub verbietet) oder Abmeldung bei Krankheit einfordert sind hier hinreichende Indizien zur Feststellung eines Angestelltenverhältnisses. Weiter: Aufgrund des Bestandsschutzes muss die Rundfunkanstalt dem freien Mitarbeiter ein Minimum an Diensten anbieten, die der Freie auch ablehnen kann. Weiter ist aufgrund des Bestandsschutzes die "wirtschaftliche Abhängigkeit" des Freien vor Gericht kein Kriterium, um eine Festanstellungklage zu untermauern, wird ausdrücklich betont.

BAG, Urteil vom 20.9.2000 - 5 AZR 61/99 - Arbeitsrechtlicher Status eines Rundfunkmitarbeiters

Fundstellen: AP Nr. 37 zu § 611 BGB Rundfunk; EzA Nr. 84 zu § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff; NJW; NZA 2001, 551; BB 2001, 888; DB 2001, 48

Leitsatz:

Ist eine Rundfunkanstalt aufgrund eines Bestandsschutztarifvertrages für freie Mitarbeiter gehalten, einen Mindestbeschäftigungsanspruch des freien Mitarbeiters zu erfüllen, kommt allein der Aufnahme des Mitarbeiters in Dienstpläne nicht die Bedeutung eines die Annahme der Arbeitnehmerstellung auslösenden Umstands zu. Die Aufnahme in Dienstpläne einer Rundfunkanstalt ist zwar ein starkes Indiz für das Vorliegen der Arbeitnehmereigenschaft, ist aber auch nur als solches bei der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen.

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Der freie Mitarbeiter hat über viele Jahre eine eigene Rubrik innerhalb einer Sendung betreut und Beiträge erstellt. Die Eingliederung in die Arbeitsorganisation und tägliche Nutzung von Räumen, Technik und Personal (etwa Schnitt) liefert jedoch keine hinreichende Begründung zur Feststellung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses. Noch nicht einmal die einseitige und mehrfache Umstellung des Sendekonzepts, Änderungen der Beiträge und Moderationsanweisungen seitens der Redaktionsleitung manifestieren eine sog. Weisungsabhängigkeit des freien Mitarbeiters. Auch die Aufnahme in Dienstpläne (wöchentliche Zuständigkeit für die Sendung, automatische wöchentliche Eintragung in Schnitt- und Sichträumen, automatische Aufnahme in Studionutzungszeiten) rechtfertigen keine Festanstellungsklage.

BAG, Urteil vom 19.1.2000 - 5 AZR 644/98 -

Arbeitsrechtlicher Status eines Rundfunkmitarbeiters

Fundstellen: AP Nr. 33 zu § 611 BGB Rundfunk; EzA Nr. 81 zu § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff; NJW; NZA 2000, 1102; BB 2000, 1358; DB 2000, 1520

Leitsatz:

Ein programmgestaltender Rundfunkmitarbeiter ist nicht deshalb Arbeitnehmer, weil er zur Herstellung seines Beitrags auf technische Einrichtungen und Personal der Rundfunkanstalt angewiesen ist und aus diesem Grunde in Dispositions- und Raumbelegungspläne aufgenommen wird.

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Ein freier Mitarbeiter hat von 1989 -1995 als Autor in einer bestimmten Sendung gearbeitet - an 5 vollen Arbeitstagen pro Woche. Er wurde automatisch in Dienstpläne eingetragen. Überwiegend wurden ihm Aufträge gegeben. In Inhalt und Form ist er weisungsgebunden gewesen. Innerhalb seines Tätigkeitsbereiches (Nachrichten, lokale Berichterstattung) sei er nicht schöpferisch-gestaltend tätig gewesen, er habe auf Anweisung gearbeitet und schon gar nicht eigene Ideen oder Weltanschauungen zum Ausdruck bringen können. Der Freie hat täglich auch administrative Aufgaben gehabt, u.a. etwa das Überspielen von Beiträgen (eigene und fremde) an an andere Studios und das Erstellen von Ereignisrastern. Urlaubswünsche musste er dem Studioleiter mitteilen und genehmigen lassen. Das Gericht hat seine Tätigkeit (Nachrichten) dennoch als überwiegend (60 %) programmgestaltend eingeschätzt, administrative Tätigkeiten sollen nur 40 % ausgemacht haben. Aufgrund der "Rundfunkfreiheit" können sich Sender vor Festanstellungsklagen von programmgestaltenden Mitarbeitern schützen - arbeiten sie hingegen nicht-programmgestaltend oder administrativ, könnte das Gericht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis erkennen.

In diesem Fall stellt das Gericht rückwirkend fest: Der Kläger war von 1990-1995 fest angestellt. Nicht aufgrund von Weisungsabhängigkeit oder Inhalt oder Umfang oder Dauer der Tätigkeit - sondern nur aufgrund der automatischen Übernahme in den Dienstplan, die ohne Rückfrage geschah. Allerdings hatte der Kläger nichts davon - denn die Befristung des Rahmenvertrags war rechtsgültig - er hat keine unbefristete Stelle bekommen. Statt dessen musste er Honorarrückzahlungsforderungen fürchten. Interessant: Bei mehreren hintereinandergereihten Arbeitsverhältnissen wird im Rahmen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle grundsätzlich nur die Befristung des letzten Arbeitsvertrages auf ihre sachliche Rechtfertigung hin geprüft:

BAG, Urteil vom 22.4.1998 - 5 AZR 342/97 -

Arbeitnehmereigenschaft eines Rundfunkmitarbeiters; Befristungsgrund Rundfunkfreiheit

Fundstellen: AP Nr. 26 zu § 611 BGB Rundfunk; EzA Nr. 67 zu § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff; NZA 1998, 1336-1341

Leitsatz:

Die Befristung von Arbeitsverträgen mit Lokalreportern von Rundfunk- und Fernsehanstalten kann aus Gründen der Rundfunkfreiheit sachlich gerechtfertigt sein (vgl. BAG Urteil vom 11.12.1991 - 7 AZR 128/91 - AP Nr. 144 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG Urteil vom 24.4.1996 7 AZR 719/95 - AP Nr. 180 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

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Ein freier Mitarbeiter hat vor Gericht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis erstritten (allerdings nur 4 Stunden pro Woche). Der Freie ist als Sprecher, Übersetzer und Aufnahmeleiter tätig gewesen - und somit als nicht-programmgestaltender Mitarbeiter. Die Rundfunkanstalt kann sich somit nicht auf die Rundfunkfreiheit berufen:

BAG, Urteil vom 11.3.1998 - 5 AZR 522/96 -

Arbeitsrechtlicher Status eines Rundfunkmitarbeiters

Fundstellen: AP Nr. 23 zu § 611 rundfunk; EzA §Nr. 64 zu  611 BGB Arbeitnehmerbegriff; NZA 1998, 705

Leitsatz:

Regelmäßig eingesetzte Sprecher und Übersetzer von Nachrichten- und Kommentartexten im fremdsprachlichen Dienst von Rundfunkanstalten können auch dann Arbeitnehmer sein, wenn ihre wöchentliche Arbeitszeit nur vier Stunden beträgt.

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Bei diesem Urteil kommt ebenfalls zum Tragen, dass das Gericht streng zwischen (journalistisch-schöpferischen) programmgestaltenden und nicht-programmgestaltenden Mitarbeitern unterscheidet. Der Rundfunk-Sprecher und Übersetzer,der sich hier eingeklagt hat, galt als nicht-programmgestaltender Mitarbeiter, es wurde ein unbefristetes Arbeitsverhältnis festgestellt. Seit den 2000er Jahren allerdings hat der Gesetzgeber es den Rundfunkanstalten jedoch erleichtert, befristete Arbeitsverträge in Serie abschliessen zu dürfen, ohne das Risiko einer erfolgreichen Festanstelungsklage einzugehen. In den 90er Jahren war es erheblich schwerer, Kettenarbeitsverträge abzuschliessen, es war u.a. eine Begründung für die Befristung erforderlich:

BAG, Urteil vom 30.11.1994 - 5 AZR 704/93 -

Arbeitsrechtlicher Status eines Rundfunkmitarbeiters

Fundstellen: AP Nr. 74 zu § 611 BGB Abhängigkeit; EzA Nr. 55 zu § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff; NZA 1995, 622

Leitsätze:

1. Programmgestaltende Rundfunk- und Fernsehmitarbeiter sind nicht allein deswegen Arbeitnehmer, weil sie von Apparat und Team des Senders abhängig sind (Aufgabe von BAGE 30, 163 - AP Nr. 26 zu § 611 BGB Abhängigkeit).

2. Rundfunksprecher und Übersetzer, die aufgrund von Dienstplänen eingesetzt werden, sind in aller Regel auch dann Arbeitnehmer, wenn ihnen zugestanden wird, einzelne Einsätze abzulehnen.

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Das Bundesverfassungsgericht stellt nach einer Welle von Festanstellungsklagen in den 70er Jahren klar: Rundfunkanstalten dürfen programmgestaltende freie Mitarbeiter gemäß der Rundfunkfreiheit so lange beschäftigen wie sie wünschen - ohne das Risiko von Festanstellungsklagen einzugehen. Nicht die Dauer sondern die Art der Tätigkeit ist ausschlaggebend für die Beurteilung.

BVerfG, Beschluß vom 13.1.1982 - 1 BvR 848/77 -

Rundfunkfreiheit – Arbeitsrechtliche Einordnung der Rundfunkmitarbeiter

Fundstellen: AP Nr. 1 zu Art. 5 Abs. 1 GG Rundfunkfreiheit; EzA Nr. 9 zu Art. 5 GG; NJW 1982, 1447; DB 1982, 1062, 1869

Leitsatz:

Der durch Art.  5 Abs.  1 Satz 2 GG in den Schranken der allgemeinen Gesetze (Art.  5 Abs.  2 GG) gewährleistete verfassungsrechtliche Schutz der Freiheit des Rundfunks erstreckt sich auf das Recht der Rundfunkanstalten, dem Gebot der Vielfalt der zu vermittelnden Programminhalte auch bei der Auswahl, Einstellung und Beschäftigung derjenigen Rundfunkmitarbeiter Rechnung zu tragen, die bei der Gestaltung der Programme mitwirken. Dies haben die Gerichte bei der Entscheidung darüber zu beachten, ob die Rechtsbeziehungen zwischen den Rundfunkanstalten und ihren in der Programmgestaltung tätigen Mitarbeitern als unbefristete Arbeitsverhältnisse einzuordnen sind.

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Die Rechtslage als Sachzwang

Legendenbildung zur Beschäftigung Freier Mitarbeiter beim NDR
Verdi, 11.11.2004

Auf der Personalversammlung des NDR Hamburg war die restriktive Beschäftigungspolitik des NDR mit Blick auf die Freien Mitarbeiter wieder einmal Diskussionsgegenstand. Dabei wiederholten Justitiar Hahn Hahn, Intendant Plog und V. Herres häufig widerlegte Argumente:

Die Rechtslage zwinge dazu, Freie Mitarbeiter nicht länger als 15 Jahre zu beschäftigen. Sonst entstehe ein Festanstellungsrisiko (das auch die Planstellen der Angestellten bedrohe!), und im Übrigen sei die Beendigung der Zusammenarbeit immer eine Entscheidung der zuständigen Redaktionen ("programmliches Abwechselungsbedürfnis") in unserer ach so schnelllebigen Zeit.

Dies ist falsch.

(1) Die Rechtslage hat sich seit den Festanstellungswellen der 70er Jahre des letzten Jahrhunderts geändert. Wir haben einen Tarifvertrag für befristete Programmmitarbeit abgeschlossen, der die Erfolgsaussichten eines "Einklagens" vermindert.

(2) Schließlich hat sich auch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geändert.In einem verhältnismäßig jungem Urteil (vom 20. September 2000, 5 AZR 61/99) hatte das BAG über die Statusklage eines seit 1974 beim Hessischen Rundfunk beschäftigten Reporters/Redakteurs und Moderators zu entscheiden. Er hatte 1995, also nach zwanzig Jahren, eine Klage erhoben und wollte festgestellt wissen, dass er Arbeitnehmer des HR sei. Das Bundesarbeitsgericht hat die Klage letztlich abgewiesen mit der Begründung, dass die für eine Arbeitnehmereigenschaft sprechenden Gesichtspunkte "durch die Auswirkungen des Bestandsschutztarifvertrages" in ihrer Aussagekraft deutlich gemindert würden (IV 3 der Entscheidungsgründe).

(3) Auch in dem Symposion im November 2003 hatte der wie ein Orakel befragte ehem. BAG-Richter Griebeling keineswegs die Praxis des NDR gebilligt. Er hatte im Gegenteil festgestellt, dass sich die ominöse Grenze von 15 Beschäftigungsjahren nirgendwo in der Rechtsprechung finde.(4) Viele Redaktionen erzählen uns, dass es eine Anweisung des Justitiariats gebe, die Rahmenverträge spätestens nach zwölf oder fünfzehn Jahren zu beenden.Die NDR Leitung könnte also durchaus Freie Mitarbeiter auch länger als zehn, zwölf oder fünfzehn Jahre beschäftigen, ohne in eine Festanstellungsrisiko hineinzulaufen.Ihre derzeitige Poltik ist programmpolitisch, betriebswirtschaftlich und sozialpolitisch fragwürdig.

Link zum Text

weitere Informationen unter:

http://www.rundfunkfreiheit.de

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Gutachten

Warum der NDR keine Angst vor Festanstellungsklagen zu haben braucht
Verdi

Der NDR beendet die Rahmenverträge Freier Mitarbeiter (männlichen und weiblichen Geschlechts) ohne Ansehen der Person oder des Programmbedarfs allein aufgrund des Zeitablaufs nach etwa zwölf Jahren. Die rechtliche Lage, das "Festanstellungsrisiko",erfordere das. Und das sei ganz schwer zu erklären, weil das ja so kompliziert ist mit der Rechtsprechung und den Besonderheiten des Rundfunks. Es gibt aber rechtlich keine Festanstellungsrisiko. Und das ist ganz einfach zu erklären.

A. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Das BVerfG hat sich in seiner grundlegenden Entscheidung aus dem Jahr 1982 (Beschluß vom 13. Januar 1982 - Erster Senat - 1 BvR 848, 1047/77 und andere) dazu geäußert , welchen Einfluss die Rundfunkfreiheit aus Artikel 5 des Grundgesetzes auf die Beschäftigungsverhältnisse von Rundfunkmitarbeitern ausübt. Der NDR sieht in dieser Entscheidung die Grundlage für eine generelle Befristung der freien Mitarbeiter. Zu Unrecht. Das BVerfG sagt keineswegs, dass die Beschäftigungsverhältnisse freierMitarbeiter grundsätzlich befristet sein müssen.

Das BVerfG betont im Gegenteil die Rundfunkfreiheit als rechtlichen Gesichtspunkt, dergegen mögliche Festanstellungsansprüche der betroffenen Personen zu beachten ist. Man könne bei einer rechtlichen Abwägung "dem Einfluss der Rundfunkfreiheit dadurch gerecht ... werden, dass einzelne gegen eine Befristung sprechende Merkmalezurückzutreten haben." Demzufolge sind "die für die Feststellung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses maßgeblichen Kriterien im Ergebnis bei Rundfunkmitarbeitern anders als sonst zu beurteilen" (BVerfG vom 13.1.1982, Abschnitt C 3 c der Gründe, abgedruckt etwa in Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht - ZUM - Sonderheft 2000, S.679, 682 l. Sp.)

Das Verfassungsgericht argumentiert also (1) gegen Festanstellungsklagen und (2) für eine größere Bandbreite von Befristungen als im übrigen Arbeitsrecht.

Art. 5 GG gebe den Anstalten einen Programmauftrag, der auch die dadurch erforderlichen Personalentscheidungen umfasse. Eine Rundfunkanstalt müsse einen Mitarbeiter für die Zeit beschäftigen können, in der sie ihn benötige. Mit anderen Worten, die Anstalt habe die Entscheidungsfreiheit, ob die Beschäftigung eines freien Mitarbeiters aus Gründen der Programmplanung (!) auf eine gewisse Dauer zu beschränken ist.

Dies müsse dann mit der sozialen Schutzbedürftigkeit der freie Mitarbeiter abgewogen werden. Daraus folgt, dass ein freier Mitarbeiter (nur, aber auch genau) so lange beschäftigt werden soll, wie das Programm es verlange. Dagegen verstößt der NDR mit seiner generellen, nicht an den Programmerfordernissen ausgerichteten Zwölf-Jahres-Grenze.

Das BVerfG kann mit dem Argument der Rundfunkfreiheit gerade nicht als Grund für das Festanstellungsrisiko herangezogen werden.

Ein zweiter Aspekt ist die vom BVerfG geforderte Beachtung der sozialen Schutzbedürftigkeit. Diese ist verletzt, wenn Freie Mitarbeiter nach zwölf Beschäftigungsjahren, in denen sie ihre berufliche Orientierung auf den öffentlichrechtlichen Rundfunk ausgerichtet haben und auf dem übrigen Arbeitsmarkt weniger guteChancen mehr haben, eine Beschätigungs- und vor allem Vergütungspause von einem Jahr und länger hinnehmen müssen. Den möglichen Widerspruch zwischen Rundfunkfreiheit und sozialer Schutzbedürftigkeit haben NDR, IG Medien und andere Gewerkschaften 1996 mit dem "Tarifvertrag für befristete Programmmitarbeit" , dem sog. Bestandsschutztarifvertrag geregelt.

B. Der Tarifvertrag aus dem Jahre 1996 ("Bestandsschutz")

Der Grundgedanke dieses Tarifvertrags war folgender: Die freie Mitarbeit soll grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzungen möglich sein. Festanstellungsansprüche, die den NDR zu Beschäftigungsbeschränkungen veranlassen, lassen sich rechtlich nur aus einer ungenügenden sozialen Absicherung bei längerdauernder Beschäftigung begründen. Demzufolge regeln wir dies soziale Absicherung bei längerer Beschäftigung tariflich, betonen gleichzeitig den Wert der freien Mitarbeit im Rundfunk, und entziehen damit den Festanstellungsklagen die rechtliche Grundlage. Dies alles findet sich im Text des Tarifvertrags:

"Deswegen beabsichtigt der NDR, auf organisatorische Regelungen zur Begrenzung derBeschäftigung programmgestaltender freier Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, insbesondere auf die gegenwärtig praktizierte Limitierung, zukünftig zu verzichten." (I 4)
"Befristete Programmitarbeit auf der Grundlage dieses Tarifvertrages unterliegt keiner zeitlichen Höchstgrenze." (IV 6)

Dieser Tarifvertrag gilt auch, soweit die Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erfolgt (I.1 und I.4). Folgerichtig ist auch seit Geltung dieses Tarifvertrags keine Festanstellungsklage gegen den NDR gewonnen worden. Die Gewerkschaften haben mit diesem Tarifvertrag eine Beschäftigungsform ermöglicht, die geringer sozial abgesichert ist als das Arbeitsverhältnis nach dem Manteltarifvertrag in der Hoffnung, der NDR werde eine verantwortungsvolle Personalpolitik treiben.

C. Das Bundesarbeitsgericht (BAG)

Auch die Rechtsprechung des BAG kann der NDR nicht für seine Position reklamieren. In einem verhältnismäßig jungem Urteil (vom 20. September 2000, 5 AZR 61/99) hatte das BAG eine Parallelfrage zu beantworten. Ein seit 1974 beim Hessischen Rundfunk beschäftigter Reporter/Redakteur und Moderator hatte 1995, also nach zwanzig Jahren, eine sog. Statusklage erhoben und wollte festgestellt wissen, dass er Arbeitnehmer des HR sei. Das Bundesarbeitsgericht hat die Klage letztlich abgewiesen mit der Begründung, dass die für eine Arbeitnehmereigenschaft sprechenden Gesichtspunkte "durch die Auswirkungen des Bestandsschutztarifvertrages" in ihrer Aussagekraft deutlich gemindert würden (IV 3der Entscheidungsgründe).

Bleibt noch die Diskussion, ob die Lage beim HR so anders sei als beim NDR. Die Bestandsschutztarifverträge sind unterschiedlich konstruiert, in ihren Auswirkungen jedoch ähnlich: Je länger ein Freier Mitarbeiter auf Grundlage des jeweiligen Tarifvertrags beschäftigt ist, desto höher sind die Ausgleichs- oder Garantiezahlungen, die die Rundfunkanstalt zu zahlen verpflichtet ist. Je länger beschäftigt, desto größer die soziale Absicherung. Und desto aussichtsloser auch eine Festanstellungsklage.

D. Fazit

Rechtliche Gründe für die Limitierung auf zwölf Jahre ergeben sich somit weder aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch aus der tariflichen Regelung und auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Was also bewegt den NDR zu seiner Handlungsweise?

Entweder eine falsche rechtliche Einschätzung; die sollte man korrigieren können angesichts der drängenden Probleme. Die Mediengewerkschaft ver.di ist hier zu jeder Zusammenarbeit bereit.Oder doch die Überlegung, regelmäßig die Mitarbeiter auszuwechseln, Kraft für Erfahrung einzutauschen und ähnliches. dies halten wir für falsch und unsozial.Wir hoffen, den NDR noch in diesem Jahr zu einem Umdenken bewegen zu können. Wir bevorzugen einvernehmliche Lösungen.

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weitere Informationen unter:

http://www.rundfunkfreiheit.de