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RechtRechtslage - Stand 15.02.2008 - Es gibt kein Festanstellunsrisiko!
Warum der NDR keine Angst vor Festanstellungsklagen zu haben braucht UrteileNach erfolgreicher Statusfeststellungsklage kann die Rundfunkanstalt "überbezahlte Honorare" zurückfordern. Hier wurde festgestellt, dass der freie Mitarbeiter von 1990-1995 in einem Arbeitsverhältnis zur Rundfunkanstalt stand - allerdings war die Befristung wirksam und der Freie hat anschliessend keine feste Stelle bekommen, dafür aber Rückzahlungsforderungen: BAG, Urteil vom 29.5.2002 - 5 AZR 680/00 -Rückabwicklung nach einem StatusurteilFundstellen: AP Nr. 27 zu § 812 BGB; EzA Nr. 155 zu § 4 TVG Ausschlußfristen; NJW 2003, 457; NZA 2002, 1328; BB 2002, 2184; DB 2002, 2330 Leitsatz: Ist ein Arbeitsverhältnis von den Vertragsparteien irrtümlich als freies Mitarbeiterverhältnis angesehen und behandelt worden und kann der Arbeitgeber deshalb die Rückzahlung überzahlter Honorare verlangen (BAG 14.3.2001 - 4 AZR 152/00 - BAGE 97, 177; 21.11.2001 - 5 AZR 87/00 – z.V.v. 12.12.2001 - 5 AZR 257/00 – z.V.v.), so umfaßt der Anspruch die Summendifferenz zwischen sämtlichen Honorarzahlungen und sämtlichen Vergütungsansprüchen. In die vorzunehmende Verrechnung ist auch ein etwaiger tariflicher Abfindungsanspruch einzubeziehen. ------------------ Allein die Aufnahme in Dienstpläne begründet keinen Arbeitnehmerstatus. Noch nicht einmal Weisungsgebundenheit oder die Tatsache, dass die Rundfunkanstalt in Urlaubspläne hineinredet (oder Urlaub verbietet) oder Abmeldung bei Krankheit einfordert sind hier hinreichende Indizien zur Feststellung eines Angestelltenverhältnisses. Weiter: Aufgrund des Bestandsschutzes muss die Rundfunkanstalt dem freien Mitarbeiter ein Minimum an Diensten anbieten, die der Freie auch ablehnen kann. Weiter ist aufgrund des Bestandsschutzes die "wirtschaftliche Abhängigkeit" des Freien vor Gericht kein Kriterium, um eine Festanstellungklage zu untermauern, wird ausdrücklich betont. BAG, Urteil vom 20.9.2000 - 5 AZR 61/99 - Arbeitsrechtlicher Status eines RundfunkmitarbeitersFundstellen: AP Nr. 37 zu § 611 BGB Rundfunk; EzA Nr. 84 zu § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff; NJW; NZA 2001, 551; BB 2001, 888; DB 2001, 48 Leitsatz: Ist eine Rundfunkanstalt aufgrund eines Bestandsschutztarifvertrages für freie Mitarbeiter gehalten, einen Mindestbeschäftigungsanspruch des freien Mitarbeiters zu erfüllen, kommt allein der Aufnahme des Mitarbeiters in Dienstpläne nicht die Bedeutung eines die Annahme der Arbeitnehmerstellung auslösenden Umstands zu. Die Aufnahme in Dienstpläne einer Rundfunkanstalt ist zwar ein starkes Indiz für das Vorliegen der Arbeitnehmereigenschaft, ist aber auch nur als solches bei der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. ---------------------------------------------- Der freie Mitarbeiter hat über viele Jahre eine eigene Rubrik innerhalb einer Sendung betreut und Beiträge erstellt. Die Eingliederung in die Arbeitsorganisation und tägliche Nutzung von Räumen, Technik und Personal (etwa Schnitt) liefert jedoch keine hinreichende Begründung zur Feststellung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses. Noch nicht einmal die einseitige und mehrfache Umstellung des Sendekonzepts, Änderungen der Beiträge und Moderationsanweisungen seitens der Redaktionsleitung manifestieren eine sog. Weisungsabhängigkeit des freien Mitarbeiters. Auch die Aufnahme in Dienstpläne (wöchentliche Zuständigkeit für die Sendung, automatische wöchentliche Eintragung in Schnitt- und Sichträumen, automatische Aufnahme in Studionutzungszeiten) rechtfertigen keine Festanstellungsklage. BAG, Urteil vom 19.1.2000 - 5 AZR 644/98 -Arbeitsrechtlicher Status eines RundfunkmitarbeitersFundstellen: AP Nr. 33 zu § 611 BGB Rundfunk; EzA Nr. 81 zu § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff; NJW; NZA 2000, 1102; BB 2000, 1358; DB 2000, 1520 Leitsatz: Ein programmgestaltender Rundfunkmitarbeiter ist nicht deshalb Arbeitnehmer, weil er zur Herstellung seines Beitrags auf technische Einrichtungen und Personal der Rundfunkanstalt angewiesen ist und aus diesem Grunde in Dispositions- und Raumbelegungspläne aufgenommen wird. -------------------------------------------- Ein freier Mitarbeiter hat von 1989 -1995 als Autor in einer bestimmten Sendung gearbeitet - an 5 vollen Arbeitstagen pro Woche. Er wurde automatisch in Dienstpläne eingetragen. Überwiegend wurden ihm Aufträge gegeben. In Inhalt und Form ist er weisungsgebunden gewesen. Innerhalb seines Tätigkeitsbereiches (Nachrichten, lokale Berichterstattung) sei er nicht schöpferisch-gestaltend tätig gewesen, er habe auf Anweisung gearbeitet und schon gar nicht eigene Ideen oder Weltanschauungen zum Ausdruck bringen können. Der Freie hat täglich auch administrative Aufgaben gehabt, u.a. etwa das Überspielen von Beiträgen (eigene und fremde) an an andere Studios und das Erstellen von Ereignisrastern. Urlaubswünsche musste er dem Studioleiter mitteilen und genehmigen lassen. Das Gericht hat seine Tätigkeit (Nachrichten) dennoch als überwiegend (60 %) programmgestaltend eingeschätzt, administrative Tätigkeiten sollen nur 40 % ausgemacht haben. Aufgrund der "Rundfunkfreiheit" können sich Sender vor Festanstellungsklagen von programmgestaltenden Mitarbeitern schützen - arbeiten sie hingegen nicht-programmgestaltend oder administrativ, könnte das Gericht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis erkennen. In diesem Fall stellt das Gericht rückwirkend fest: Der Kläger war von 1990-1995 fest angestellt. Nicht aufgrund von Weisungsabhängigkeit oder Inhalt oder Umfang oder Dauer der Tätigkeit - sondern nur aufgrund der automatischen Übernahme in den Dienstplan, die ohne Rückfrage geschah. Allerdings hatte der Kläger nichts davon - denn die Befristung des Rahmenvertrags war rechtsgültig - er hat keine unbefristete Stelle bekommen. Statt dessen musste er Honorarrückzahlungsforderungen fürchten. Interessant: Bei mehreren hintereinandergereihten Arbeitsverhältnissen wird im Rahmen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle grundsätzlich nur die Befristung des letzten Arbeitsvertrages auf ihre sachliche Rechtfertigung hin geprüft: BAG, Urteil vom 22.4.1998 - 5 AZR 342/97 -Arbeitnehmereigenschaft eines Rundfunkmitarbeiters; Befristungsgrund RundfunkfreiheitFundstellen: AP Nr. 26 zu § 611 BGB Rundfunk; EzA Nr. 67 zu § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff; NZA 1998, 1336-1341 Leitsatz: Die Befristung von Arbeitsverträgen mit Lokalreportern von Rundfunk- und Fernsehanstalten kann aus Gründen der Rundfunkfreiheit sachlich gerechtfertigt sein (vgl. BAG Urteil vom 11.12.1991 - 7 AZR 128/91 - AP Nr. 144 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG Urteil vom 24.4.1996 7 AZR 719/95 - AP Nr. 180 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag). ----------------------------------------- Ein freier Mitarbeiter hat vor Gericht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis erstritten (allerdings nur 4 Stunden pro Woche). Der Freie ist als Sprecher, Übersetzer und Aufnahmeleiter tätig gewesen - und somit als nicht-programmgestaltender Mitarbeiter. Die Rundfunkanstalt kann sich somit nicht auf die Rundfunkfreiheit berufen: BAG, Urteil vom 11.3.1998 - 5 AZR 522/96 -Arbeitsrechtlicher Status eines RundfunkmitarbeitersFundstellen: AP Nr. 23 zu § 611 rundfunk; EzA §Nr. 64 zu 611 BGB Arbeitnehmerbegriff; NZA 1998, 705 Leitsatz: Regelmäßig eingesetzte Sprecher und Übersetzer von Nachrichten- und Kommentartexten im fremdsprachlichen Dienst von Rundfunkanstalten können auch dann Arbeitnehmer sein, wenn ihre wöchentliche Arbeitszeit nur vier Stunden beträgt. ------------------------------------- Bei diesem Urteil kommt ebenfalls zum Tragen, dass das Gericht streng zwischen (journalistisch-schöpferischen) programmgestaltenden und nicht-programmgestaltenden Mitarbeitern unterscheidet. Der Rundfunk-Sprecher und Übersetzer,der sich hier eingeklagt hat, galt als nicht-programmgestaltender Mitarbeiter, es wurde ein unbefristetes Arbeitsverhältnis festgestellt. Seit den 2000er Jahren allerdings hat der Gesetzgeber es den Rundfunkanstalten jedoch erleichtert, befristete Arbeitsverträge in Serie abschliessen zu dürfen, ohne das Risiko einer erfolgreichen Festanstelungsklage einzugehen. In den 90er Jahren war es erheblich schwerer, Kettenarbeitsverträge abzuschliessen, es war u.a. eine Begründung für die Befristung erforderlich: BAG, Urteil vom 30.11.1994 - 5 AZR 704/93 -Arbeitsrechtlicher Status eines RundfunkmitarbeitersFundstellen: AP Nr. 74 zu § 611 BGB Abhängigkeit; EzA Nr. 55 zu § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff; NZA 1995, 622 Leitsätze: 1. Programmgestaltende Rundfunk- und Fernsehmitarbeiter sind nicht allein deswegen Arbeitnehmer, weil sie von Apparat und Team des Senders abhängig sind (Aufgabe von BAGE 30, 163 - AP Nr. 26 zu § 611 BGB Abhängigkeit). 2. Rundfunksprecher und Übersetzer, die aufgrund von Dienstplänen eingesetzt werden, sind in aller Regel auch dann Arbeitnehmer, wenn ihnen zugestanden wird, einzelne Einsätze abzulehnen. ------------------------------------ Das Bundesverfassungsgericht stellt nach einer Welle von Festanstellungsklagen in den 70er Jahren klar: Rundfunkanstalten dürfen programmgestaltende freie Mitarbeiter gemäß der Rundfunkfreiheit so lange beschäftigen wie sie wünschen - ohne das Risiko von Festanstellungsklagen einzugehen. Nicht die Dauer sondern die Art der Tätigkeit ist ausschlaggebend für die Beurteilung. BVerfG, Beschluß vom 13.1.1982 - 1 BvR 848/77 -Rundfunkfreiheit – Arbeitsrechtliche Einordnung der RundfunkmitarbeiterFundstellen: AP Nr. 1 zu Art. 5 Abs. 1 GG Rundfunkfreiheit; EzA Nr. 9 zu Art. 5 GG; NJW 1982, 1447; DB 1982, 1062, 1869 Leitsatz: Der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in den Schranken der allgemeinen Gesetze (Art. 5 Abs. 2 GG) gewährleistete verfassungsrechtliche Schutz der Freiheit des Rundfunks erstreckt sich auf das Recht der Rundfunkanstalten, dem Gebot der Vielfalt der zu vermittelnden Programminhalte auch bei der Auswahl, Einstellung und Beschäftigung derjenigen Rundfunkmitarbeiter Rechnung zu tragen, die bei der Gestaltung der Programme mitwirken. Dies haben die Gerichte bei der Entscheidung darüber zu beachten, ob die Rechtsbeziehungen zwischen den Rundfunkanstalten und ihren in der Programmgestaltung tätigen Mitarbeitern als unbefristete Arbeitsverhältnisse einzuordnen sind. ---------------------------------- Die Rechtslage als
Sachzwang
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